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Mitarbeiterbeteiligungen: Keine Steuerbefreiung bei Ausschluss einzelner Gruppen

Der Ausschluss einzelner Arbeitnehmergruppen von der Teilnahme an einem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm ist schädlich für die Steuerfreiheit der daraus resultierenden geldwerten Vorteile. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Ein Unternehmen unterhielt für ihre Beschäftigten ein konzernweites Aktienprogramm. Dabei konnten Teilnehmende einen Teil ihres Gehalts in Vorzugsaktien investieren. Ausgeschlossen waren jedoch Beschäftigte mit ruhendem Arbeitsverhältnis, geringfügig Beschäftigte sowie Auszubildende. Das Unternehmen behandelte die daraus resultierenden geldwerten Vorteile als steuerfrei und berief sich dabei auf § 3 Nr. 39 EStG.

Danach ist der Vorteil des Arbeitnehmers aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Beteiligungen am Unternehmen steuerfrei, soweit der Vorteil insgesamt 2.000 Euro im Jahr nicht übersteigt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.

Finanzamt versagte die Steuerbefreiung

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung versagte das beklagte Finanzamt die Steuerbefreiung, da das Programm nicht allen anspruchsberechtigten Arbeitnehmern offengestanden habe. Dagegen klagte das Unternehmen. Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf ist zwar der Ausschluss von Mitarbeitenden mit ruhendem Arbeitsverhältnis für die Steuerfreiheit unschädlich, da diese mangels Gehaltsbezugs nicht in einem "gegenwärtigen Dienstverhältnis" im Sinne der Norm stehen würden.

Ausschluss von Minijobbern und Auszubildenden schädlich

Schädlich sei jedoch der Ausschluss von geringfügig Beschäftigten und Auszubildenden, da die Beteiligung allen beschäftigten Arbeitnehmern offenstehen müsse. Bereits der ursprüngliche Regierungsentwurf habe eine Beteiligung "aller" Arbeitnehmer vorgesehen, um eine Diskriminierung einzelner Beschäftigtengruppen zu verhindern. Eine weitergehende Differenzierung nach Beschäftigungsgruppen aus Praktikabilitätsgründen sei im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erörtert, aber bewusst nicht in den Gesetzestext aufgenommen worden.

Keine Differenzierung aus Praktikabilitätsgründen

Daher ließ das Gericht auch die von dem Unternehmen angeführten administrativen Zusatzkosten und praktischen Hindernisse nicht gelten. Auch ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liege nicht vor.

Zu dem Urteil vom 23. Juli 2026 (Az. 8 K 12/22 H(L)) wurde die Revision zugelassen.

(FG Düsseldorf / STB Web)