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Die tägliche Ruhezeit kommt zur wöchentlichen Ruhezeit hinzu

Die tägliche Ruhezeit kommt zur wöchentlichen Ruhezeit hinzu, auch wenn sie dieser unmittelbar vorausgeht. Dies geht aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 2. März 2023 hervor.

In seinem Urteil stellt der EuGH fest, dass die tägliche Ruhezeit und die wöchentliche Ruhezeit zwei autonome Rechte sind, mit denen unterschiedliche Ziele verfolgt werden. Die tägliche Ruhezeit ermögliche es dem Arbeitnehmer, sich für eine zusammenhängende Anzahl von Stunden nach der Arbeit aus der Arbeitsumgebung zurückziehen. Die wöchentliche Ruhezeit ermögliche es dem Arbeitnehmer, sich pro Siebentageszeitraum auszuruhen. Folglich sei den Arbeitnehmern die tatsächliche Inanspruchnahme beider Rechte zu gewährleisten.

Wäre die tägliche Ruhezeit hingegen Teil der wöchentlichen Ruhezeit, würde der Anspruch auf die tägliche Ruhezeit ausgehöhlt. Daraus folge, dass die tägliche Ruhezeit nicht Teil der wöchentlichen Ruhezeit sei, sondern zu dieser hinzukomme, auch wenn sie dieser unmittelbar vorausgehe. Dies sei auch dann der Fall, wenn die nationalen Rechtsvorschriften den Arbeitnehmern eine wöchentliche Ruhezeit gewähren, die länger sei als unionsrechtlich vorgegeben.

Geklagt hatte ein ungarischer Lokführer, dessen Arbeitgeberin ihm keine Pause von elf Stunden gewähren wollte, wenn diese einer wöchentlichen Ruhezeit oder einer Urlaubszeit vorausgeht oder dieser nachfolgt.

Gemäß europäischer Richtlinie stehen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern je 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu und je Siebentageszeitraum ein freier Tag bzw. 24 Stunden.

(EuGH / STB Web)

Artikel vom 07.03.2023