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Lohnsteuer ab Januar 2023

Vor dem Hintergrund des derzeit noch laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2022 werden Übergangsregelungen hinsichtlich des ab Januar 2023 vorzunehmenden Lohnsteuerabzugs getroffen.

Im November 2022 wurden die Programmablaufpläne 2023 für die maschinelle Lohnsteuerberechnung und für die Erstellung von Lohnsteuertabellen bekannt gemacht. Diese berücksichtigen verschiedene für 2023 vorgesehenen steuerlichen Anpassungen. Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung waren jedoch weitere mögliche Änderungen durch das geplante Jahressteuergesetz 2022 noch nicht berücksichtigt.

Wie die obersten Finanbehörden nun mitgeteilt haben, werden vor diesem Hintergrund folgende Übergangsregelungen getroffen:

  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt nach der Bekanntmachung geänderter Programmablaufpläne 2023 nicht verpflichtet, die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende beim Lohnsteuerabzug 2023 umzusetzen.
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können danach für einen Übergangszeitraum die Lohnsteuer entsprechend der Programmablaufpläne 2023 vom 18. November 2022 berechnen (maschinelle Lohnsteuerberechnung) bzw. ermitteln (manuelle Ermittlung der Lohnsteuer auf Grundlage von Lohnsteuertabellen).
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die die Lohnsteuer manuell ermitteln, können für einen Übergangszeitraum die Lohnsteuer auch auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für 2022 ermitteln, wenn der Arbeitnehmer bwz. die Arbeitnehmerin nicht ausdrücklich widerspricht.

Nach Ablauf der Übergangsregelungen ist der Lohnsteuerabzug in der Regel zu korrigieren. Die Einzelheiten werden zusammen mit der Bekanntmachung der geänderten Programmablaufpläne 2023 festgelegt.

Dies teilte das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 mit.

(BMF / STB Web)

Artikel vom 08.12.2022