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Darlegungs- und Beweislast bei der Überstundenvergütung

Eine Aufzeichnung der Überstunden ohne Pausenzeiten genügt dem Bundesarbeitsgericht auch weiterhin nicht, um den Anspruch auf Vergütung hinreichend zu begründen.

Der Arbeitnehmer hat zur Begründung einer Klage auf Vergütung geleisteter Überstunden darzulegen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitgehalten hat. Da der Arbeitgeber Vergütung nur für von ihm veranlasste Überstunden zahlen muss, hat der Arbeitnehmer zweitens vorzutragen, dass der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat.

Das Bundesarbeitsgericht stellte mit Urteil vom 4.5.2022 (Az. 5 AZR 359/21) klar, dass diese von ihm entwickelten Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für die Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer und deren Veranlassung durch den Arbeitgeber durch die auf Unionsrecht beruhende Pflicht zur Einführung eines Systems zur Messung der vom Arbeitnehmer geleisteten täglichen Arbeitszeit nicht verändert werden.

Geklagt hatte ein Auslieferungsfahrer eines Einzelhandelsunternehmens, der zwar seine Überstunden, nicht aber die Pausenzeiten aufgezeichnet hatte. Die unionsrechtlich begründete Pflicht zur Messung der täglichen Arbeitszeit habe keine Auswirkung auf die nach deutschem materiellen und Prozessrecht entwickelten Grundsätze über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, so die Richter. Der Mann habe demnach nicht hinreichend konkret dargelegt, dass es erforderlich gewesen sei, ohne Pausenzeiten durchzuarbeiten, um die Auslieferungsfahrten zu erledigen.

(BAG / STB Web)

Artikel vom 10.05.2022