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Kein Beschäftigungsanspruch ohne Maske

Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem – belegt durch ein ärztliches Attest – nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass Arbeitnehmer*innen, die nachweisbar keine Maske tragen können, als arbeitsunfähig gelten. Geklagt hatte ein städtischer Verwaltungsmitarbeiter in einem Rathaus, der zwei Atteste vorgelegt hatte, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten. Die betroffene Stadt wollte den Mann unter diesen Umständen nicht im Rathaus beschäftigen.

Zurecht, wie das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 12.4.21 (Az. 2 SaGa 1/21) bestätigte. Laut geltender Coronaschutzverordnung des Landes NRW bestehe im Rathaus eine Maskenpflicht. Zusätzlich sei die Anordnung der Stadt vom Direktionsrecht gedeckt. Sei der Mitarbeiter also ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage, sei er arbeitsunfähig und deshalb nicht zu beschäftigen.

Im konkreten Fall verneinte das Landesarbeitsgericht einen Anspruch auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in Form einer Beschäftigung im Home Office. Zumindest Teile seiner Aufgaben müssten im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigen, so dass ein Home Office-Arbeitsplatz derzeit nicht eingerichtet werden müsse.

(LAG Köln / STB Web)

Artikel vom 07.05.2021