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Kein Abzug finaler ausländischer Betriebsstättenverluste

Der Bundesfinanzhof hat eine für international tätige Unternehmen wichtige Entscheidung getroffen. Danach können inländische Unternehmen Verluste aus einer im EU-Ausland belegenen Niederlassung nicht steuermindernd verrechnen, wenn für die ausländischen Einkünfte kein deutsches Besteuerungsrecht besteht.

Das gilt auch dann, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit final sind (sogenannte finale Verluste). Dies verstößt nicht gegen das Recht der Europäischen Union. Im entschiedenen Fall hatte eine in Deutschland ansässige Bank im Jahr 2004 in Großbritannien eine Zweigniederlassung eröffnet. Nachdem diese jedoch durchgehend nur Verluste erwirtschaftet hatte, wurde sie 2007 wieder geschlossen. Da die Filiale niemals Gewinne erzielt hatte, konnte die Bank die in Großbritannien erlittenen Verluste dort steuerlich nicht nutzen.

Verluste in Deutschland nicht nutzbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) führt in seinem Urteil vom 22.2.2023 (Az. I R 35/22) aus, dass die Verluste auch in Deutschland nicht nutzbar sind. Denn nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unterliegen Betriebsstätteneinkünfte aus Großbritannien nicht der deutschen Besteuerung. Entscheidend ist dabei die sogenannte Symmetriethese, nach der die abkommensrechtliche Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte sowohl positive als auch negative Einkünfte, also Verluste, umfasst. Vergleichbare Regelungen enthalten eine Vielzahl der von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen.

Kein Verstoß gegen EU-Recht

Wie der BFH nach Anrufung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) weiter entschied, verstößt dieser Ausschluss des Verlustabzugs auch im Hinblick auf finale Verluste - entgegen früherer Rechtsauffassung - nicht gegen das Unionsrecht.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 27.04.2023